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AktuellesSie finden hier eine Reihe von Grundinformationen zu der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die hier zur Verfügung gestellten Auskünfte können eine auf Ihren persönlichen Einzelfall abgestimmte Beratung nicht ersetzen.
Bitte nehmen Sie im Bedarfsfall persönlichen Kontakt mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Dülmener Jobcenters auf.
Das Team des Jobcenters ist bemüht, unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine für Ihr Anliegen passende Beratung und Hilfestellung zu geben.
Sprechen Sie uns gerne an!
Seit dem 01.01.2005 besteht für erwerbsfähige Personen sowie gegebenenfalls für deren zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) .
Im Rahmen des durch den Kreis Coesfeld ausgeübten Optionsrechts werden die Aufgaben nach dem SGB II im gesamten Kreisgebiet und damit auch in der Stadt Dülmen ohne Beteiligung der Arbeitsagentur umgesetzt. Während der Kreis Coesfeld vornehmlich für eine einzelfallbezogene Hilfeplanung im Bereich der beruflichen Integration und der allgemeinen Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zuständig ist, obliegt der Stadt Dülmen neben der Zuständigkeit für die Festsetzung und Erbringung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft einschließlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe in erster Linie die berufliche Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt und die Schaffung und Organisation von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen und wettbewerbsneutralen Arbeiten.
Bearbeitet werden Leistungsangelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jobcenter der Stadt Dülmen, das dem Fachbereich 52 -Arbeit, Soziales und Senioren- der Stadt Dülmen zugeordnet ist. Für die Geltendmachung von Hilfeleistungen nach dem SGB II ist immer eine Antragstellung erforderlich. Für Zeiten vor der notwendigen Antragstellung ist im Nachhinein keine Hilfeleistung mehr möglich. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang unsere besondere Sprechzeitenregelung, denn für das Jobcenter der Stadt Dülmen gelten besondere Öffnungszeiten mit der Notwendigkeit einer vorherigen Terminvereinbarung.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) verfolgt grundsätzlich zwei Ziele. Es soll zum einen die Eigenverantwortung des Hilfesuchenden sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person gestärkt werden. Zum anderen soll dazu beigetragen werden, dass die Hilfesuchenden den Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Das Hauptaugenmerk zur Erreichung dieser Ziele ist auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Die Betroffenen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst einerseits die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen. Durch die Grundsätze "Fördern und Fordern" sind diese Ziele gesetzlich verankert. Die Umsetzung dieser Unterstützung wird im Jobcenter der Stadt Dülmen durch ein erfahrenes und zuverlässiges Fallmanagement garantiert. Hier, also beim zuständigen Fallmanager, entsteht im Falle einer Antragstellung der erste Kontakt mit dem Jobcenter zur Unterstützung bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit. Flankiert wird dies durch die Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie in besonderen Lebenssituationen etwaig zustehenden Mehrbedarfsleistungen, die in der Regel auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten befristet sind. Soweit nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen sollte, ist eine erneute Antragstellung durch die Hilfesuchenden erforderlich. Einzelheiten zur Höhe des individuellen Leistungsanspruchs erfahren Sie im Bedarfsfall bei Ihren Leistungssachbearbeiter/innen des Dülmener Jobcenters.
Wie die Umsetzung des kommunalen Modells zur Umsetzung des SGB II hier vor Ort aussieht, kann der Grafik entnommen werden.
Ein Angebot der Stadt Dülmen | Markt 1-3 | 48249 Dülmen