Springen Sie direkt zur Hauptnavigation
Springen Sie direkt zum Hauptinhalt
Springen Sie direkt zu den Seitenrandinformationen
Die Bauleitplanung bildet einen zentralen Bestandteil der Stadtplanung und Stadtentwicklung. Der Begriff der Bauleitplanung und seine inhaltlichen Anforderungen werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) als gesetzliche Grundlage des Planungsrechts in Deutschland bestimmt. Danach ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Sie sind durch die Gemeinden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung aufzustellen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind vielfältige Rechtliche Grundlagen zu berücksichtigen und unterschiedliche Belange in die Planung einzustellen. So sind nach § 1 Abs. 6 BauGB unter anderem gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Wohnbedürfnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes sowie von Bildung, Sport, Freizeit, Erholung, Umweltschutz, Wirtschaft und Verkehr und die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen.
Im Rahmen des ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens sind die verschiedenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Vorrangiges Ziel ist dabei, mögliche Konflikte zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Grundvoraussetzung für diese sogenannte planerische Abwägung ist eine sachgerechte Ermittlung der für den Plan jeweils relevanten Belange und Interessen. Daher stellt das BauGB hohe Anforderungen an die Beteiligung der für die einzelnen Belange fachlich zuständigen Behörden sowie an die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise die in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten Belange als Ergebnis der Abwägung tatsächlich im Bauleitplan Berücksichtigung finden sollen, trifft die Stadtverordnetenversammlung als oberstes Gemeindeorgan. In dieser Eigenschaft obliegt es ihr auch, das förmliche Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplanes durch Beschluss einzuleiten, Planentwürfe zu beschließen und zur öffentlichen Auslegung zu bestimmen sowie den Planungsprozess durch entsprechenden Beschluss inhaltlich abzuschließen.
Die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes tritt mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ein. An den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über den Flächennutzungsplan schließt sich darüber hinaus ein Genehmigungsverfahren bei der Bezirksregierung Münster an. Rechtswirksamkeit erlangt der Flächennutzungsplan erst mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung.
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Dülmen erfolgen im Amtsblatt für den Kreis Coesfeld. Einen entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung geben die Homepage der Stadt sowie die Dülmener Zeitung.
Der Ablauf eines Bauleitplanverfahrens ist im Einzelnen durch das BauGB vorgeschrieben.
Weiterführende Informationen:
Baugesetzbuch (BauGB)
Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligung
Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 6 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit
Amtsblatt für den Kreis Coesfeld
Homepage der Stadt
Ablauf eines Bauleitplanverfahrens
Ansprechpartner:
Holger Hofmann
Verbindliche Bauleitplanung (Abteilungsleiter)
Tel.: 02594-12-611
E-Mail: h.hofmann@duelmen.de
Philipp Scholz
Vorbereitende Bauleitplanung, (Abteilungsleiter)
Tel.: 02594-12-612
E-Mail: p.scholz@duelmen.de
Hier geht es zum neuen Bürgerservice-Portal!
Stadt Dülmen
Fachbereich 61 Stadtentwicklung
Heinrich-Leggewie-Straße 13
48249 Dülmen
Ein Angebot der Stadt Dülmen | Markt 1| 48249 Dülmen