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Straßenbaubeiträge sind rechtlich abzugrenzen von den Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge entstehen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Straßenbaubeiträge werden zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen im Bereich bereits vorhandener Straßen erhoben, für die Erschließungsbeiträge nicht mehr anfallen. Nach § 8 des KAG NRW sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage einer kommunalen Satzung Straßenbaubeiträge zu erheben. Die Stadt Dülmen hat am 08.11.2007 eine entsprechende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen erlassen. Sie ist auf Grund dieser Bestimmungen verpflichtet, Straßenbaubeiträge zu erheben, um damit die Anlieger anteilmäßig an den entstandenen Kosten zu beteiligen.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen setzt voraus, dass der Gemeinde zunächst einmal Aufwand entstanden ist. Nach dem KAG NRW muss dieser Aufwand für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen, bei Straßen auch für deren Verbesserung, angefallen sein. Ausdrücklich nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Maßnahme. Endgültige Herstellung bedeutet dabei die vollständige Verwirklichung des Bauprogramms, wobei die formale Abnahme der Bauarbeiten entscheidend ist.
Straßenbaubeiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt selbst für den Fall, dass gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt wird.
Für die Coefelder Straße werden die Beitragsbescheide voraussichtlich bis Ende 2015 verschickt sein. Für die Ostlandwehr und den Ostdamm bis Ende 2016.
Was gehört zum beitragsfähigen Aufwand?
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten, die für die Maßnahme entstanden sind ermittelt.
Wie hoch ist der Anteil der Anlieger?
Da jede Straße auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, tragen die Anlieger, damit gemeint sind die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke, nicht den gesamten beitragsfähigen Aufwand, sondern nur einen prozentualen Anteil. Der verbleibende Anteil geht zu Lasten der Kommune und somit der Allgemeinheit.
Der Anteil der Anlieger hängt von Art, Funktion und Verkehrsbedeutung der Straße ab. Die genaue Regelung findet sich in § 4 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Dülmen und unterscheidet einerseits nach Straßentypen (Anlieger-, Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrs- Hauptgeschäftsstraßen etc.) und andererseits nach deren Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung etc.).
Wie wird der Aufwand verteilt?
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen werden. Dies sind zunächst die Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Zu den erschlossenen Grundstücken gehören jedoch auch die Hinterliegergrundstücke, die rechtlich und tatsächlich an die Straße angeschlossen werden können.
Bei der Verteilung der einzelnen Grundstücke sind die Größe der einzelnen Grundstücke, sowie Art (z.B. Wohn- oder Gewerbegrundstück) und Maß (zulässige Anzahl der Vollgeschosse) der Nutzung zu Grunde zu legen. Die zu berücksichtigende Grundstücksfläche wird nach dem Maß seiner Nutzung mit einem Faktor vervielfacht, der bei 1,0 für eingeschossige und 1,7 bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit liegt. Dazu kann z.B. ein Erhöhungsfaktor bei gewerblicher Grundstücksnutzung etc. kommen.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht gibt es im Straßenbaubeitragsrecht keine Regelung für Eckgrundstücke, d.h., es entsteht eine volle Beitragspflicht für jede ausgebaute Anlage.
Hier finden Sie einige Berechnungsbeispiele.
Stadt Dülmen
Fachbereich Tiefbau, Entsorgung und Verkehr
Jürgen Sultz
Telefon: 02594 12-721
j.sultz@duelmen.de
Stabsstelle Koordinierung Umwelt- und Klimaschutz
Reinhild Kluthe
Telefon: 02594 12-870
r.kluthe@duelmen.de
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