Zustand- und Funktionsprüfung

Eigenkontrolle ist erforderlich

Die Zustands- und Funktionsprüfung verpflichtet Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, in Eigenverantwortung die privaten Abwasserleitungen zu überwachen. Wie konkret und fristgerecht dies erfolgen muss, ist durch die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.

Landesweit geltende Prüffristen gibt es noch in Wasserschutzgebieten, für Gewerbe- und Industriebetriebe und Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Abwasserleitungen neu bauen oder wesentlich ändern. Für alle anderen Abwasserleitungen werden landesweit keine Fristen zur Erstprüfung mehr vorgegeben. Leitungen für das häusliche Abwasser sind nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen. Die meisten Dülmener Hausbesitzerinnen und -besitzer sind somit von den ehemaligen starren Prüffristen und Zwängen befreit.  

Auch wenn nunmehr Erst- und Wiederholungsprüfung in Eigenverantwortung wahrzunehmen sind, sollte man dennoch die Eigenkontrolle ernst nehmen. Wird nämlich mangelhaft gewartet und es kommt zu Gewässerverunreinigungen, haftet die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer. Außerdem kann in Folge von Wartungsversäumnissen auch ein Versicherungsschutz erlöschen.

Zu den rechtlichen und technischen Hintergründen der Zustands- und Funktionsprüfung gibt es im Internet verschiedene Veröffentlichungen:

Das Abwasserwerk nimmt an einem aus mehr als 50 Städten und Gemeinden in NRW bestehenden „Kommunalen Netzwerk für die Grundstücksentwässerung“ teil. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit entstand die Informationsseite "Bürgerinfo Abwasser", die ebenfalls über die Zustands- und Funktionsprüfung unterrichtet und berät.