Schülerbeförderung

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Stadt als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird  - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule gleichermaßen wie für Bereiche, in denen anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs Kleinbusse eingesetzt werden.

 

Fahrplanauskunft:
Fahrpläne können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bus-und-bahn-im-muensterland.de
Auskunft gibt auch die RVM, Herr Schäpers, unter der Rufnummer 02594 6021 oder per E-Mail: fdl.duelmen@rvm-online.de

 

Grundlagen zur Schülerbeförderung

  • Anspruchsvoraussetzungen

    Anspruchsvoraussetzungen

    Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Stadt Dülmen besteht für die städtischen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schüler/-innen der Sekundarstufen mehr als 3,5 Kilometer beträgt.  Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule notwendig entstehen würden.

    Für alle anderen Dülmener Schulen in nicht städtischer Trägerschaft (Marien-Realschule, Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg, Pestalozzi-Schule, Peter-Pan-Schule, Privatschulen Schloss Buldern) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.
    Für Dülmener Schüler/-innen an der Pestalozzi-Schule ist die Stadt Dülmen für die Schülerbeförderung zuständig.

    Dieses gilt gleichermaßen, wenn Dülmener Schüler/-innen Schulen außerhalb Dülmens besuchen.

    Schülerfahrkosten werden grundsätzlich auf Antrag für ein Schuljahr bewilligt. Anträge nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende (jeweils spätestens bis zum 31.10.) entgegen.
     

     

     

  • Schulwegjahreskarten / rabattierte Fahrkarten

    Schulwegjahreskarten / rabattierte Fahrkarten

    Schulwegjahreskarten
    Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den anspruchsberechtigten Schulkindern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt.

    Bei Verlust der Kundenkarte / Monatswertmarken bitte umgehend an das Verkehrsunternehmen wenden:

    RVM (für Schüler/-innen aus allen anderen Ortsteilen sowie Buldern-Raiffeisenring): 05451 9428-24
     

    Rabattierte Fahrkarten
    Ein besonderes Angebot besteht darin, dass Schüler/innen, die eine städtische Schule besuchen, auch ohne rechtlichen Anspruch (unterhalb der Entfernungsgrenzen) die Möglichkeit haben, Fahrkarten zum halben Preis zu erwerben. Die andere Hälfte der Kosten übernimmt die Stadt Dülmen als Schulträger.

    Benötigt wird hierfür eine Kundenkarte der RVM, diese kann über die Schulsekretariate beantragt werden.

    Anschließend kann mit der Kundenkarte eine Monats- bzw. Wochenkarte erworben werden. Der Verkauf läuft über die Tankstelle Pennekamp an der Münsterstraße 107 (Tel. 02594 3001) von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr. Fahrplanauskünfte können dort nicht gegeben werden.

     

    Hinweis reduziertes Schülerdeutschlandticket für 29 Euro
    Für Schülerinnen und Schüler die eine städt. Schule in Dülmen besuchen, steht das re-duzierte Schülerdeutschlandticket für 29 Euro aktuell nicht zur Verfügung. 
    Für den Erwerb des reduzierten Schülerdeutschlandtickets ist ein Vertrag zwischen der Stadt Dülmen und dem Verkehrsunternehmen notwendig. Durch diesen Vertrag würden jedoch erhebliche Mehrkosten für die Stadt Dülmen entstehen. 

     

  • Schulmobile / Kleinbusse anstelle ÖPNV

    Schulmobile / Kleinbusse anstelle ÖPNV

    Für die Grundschulen in Hiddingsel, Merfeld und Rorup hat die Stadt Dülmen Kleinbusse (Schulmobile) beschafft, mit denen in Trägerschaft der Fördervereine die Schüler/-innen befördert werden.

    Für diese Fahrten werden keine Schulwegjahreskarten ausgestellt. Dieses gilt gleichermaßen für Fahrten mit speziellen Fahrzeugen, sofern Schüler/-innen aufgrund dauerhafter attestierter Behinderungen bzw. Erkrankungen die reguläre Beförderungslogistik nicht nutzen können.

  • Wegstreckentschädigung

    Wegstreckentschädigung

    Sofern für einzelne Schüler/-innen keine Beförderungslogistik vorhanden ist, gleichwohl die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von aktuell 0,13 Euro/km gewährt. Gleiches gilt, wenn zwar die rechtlichen Entfernungsgrenzen unterschritten sind, der Schulweg aber nachweislich als besonders gefährlich eingeschätzt wird.

    Anträge auf Wegstreckenentschädigung können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also jeweils spätestens bis zum 31. Oktober) über die Schulsekretariate gestellt werden. Den Antragsvordruck finden Sie im Serviceportal der Stadt Dülmen.

     

  • Auswärtige Schüler/-innen

    Auswärtige Schüler/-innen

    Auch für auswärtige Schüler/-innen gelten grundsätzlich die rechtlichen Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung. Auskunft geben sowohl die Schulsekretariate als auch die Schulverwaltung der Stadt Dülmen.

     

     

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Schülerfahrkostenverordnung NRW