Hausordnungen

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Benutzungsordnung

§ 1     Belegung der Unterkunft

Der Bezug der Unterkunft darf nur nach Einweisung durch die Stadt Dülmen erfolgen. Die Unterkunft wird durch die Stadt Dülmen übergeben. Durch die Einweisung in die Unterkunft wird kein Wohn- oder Mietverhältnis begründet; die Verlegung in eine andere Unterkunft kann die Stadt Dülmen vornehmen. Diese wird den Bewohnerinnen und Bewohnern rechtzeitig, i. d. R. mindestens zwei Tage im Voraus, angekündigt.
Nichteingewiesene Personen haben keine Aufenthaltsberechtigung in der Unterkunft. Die Übernachtung von nicht in eine Unterkunft eingewiesenen Personen ist nicht, auch nicht zeitweise gestattet. Im Wiederholungsfalle kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Dülmen ein Hausverbot ausgesprochen werden.
In begründeten Einzelfällen können von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Dülmen Ausnahmen zugelassen werden.Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und sonstigen Beauftragten der Stadt Dülmen ist der Zutritt zu den zugewiesenen Wohnräumen gestattet, damit sich diese vom Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner sowie vom ordnungsgemäßen Zustand der zugewiesenen Räumlichkeiten, bzw. der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften überzeugen können.
In übrigen Fällen kündigen die städt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Beauftragte der Stadt Dülmen, den Zutritt zu den zugewiesenen Wohnräumen rechtzeitig, i. d. R. mindestens zwei Tage im Voraus, den Bewohnerinnen und Bewohnern schriftlich an.  Soweit möglich soll der Zutritt in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden.

Ein eigenmächtiger Wechsel der zugewiesenen Räume innerhalb der Unterkunft ist nicht gestattet. Bei begründetem Bedarf entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Dülmen über die Verlegung in andere Räume. Dies wird der Benutzerin oder dem Benutzer mit einer Frist von i. d. R. mindestens zwei Tagen vorab angekündigt.
Die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Belegung die Unterbringung weiterer Personen in den zugewiesenen Räumlichkeiten zu dulden.
Eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Dülmen vorher anzuzeigen. Bei einer nicht angezeigten Abwesenheit von mehr als sieben Tagen muss damit gerechnet werden, dass die zugewiesenen Räume anderweitig neu belegt werden. Hinterlassenes Eigentum wird für die Dauer von sechs Monaten durch die Stadt Dülmen aufbewahrt. Nach Ablauf von sechs Monaten werden hinterlassene Gegenstände der Entsorgung zugeführt.

§ 2 Benutzung der Unterkunft

Die zugeteilte Unterkunft darf nur zum Wohnen genutzt werden.
Rauchen, Shisha-Rauchen sowie Drogen- und Alkoholkonsum sind im gesamten Gebäude und auf dem Außengelände untersagt.
Das Mitführen sowie der Besitz und das Lagern von Waffen jedweder Art ist verboten. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen.
Reparaturen an Kraftfahrzeugen und Motorrädern sind auf dem Grundstück der Unterkunft nicht gestattet. Abgemeldete Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf dem Grundstück abgestellt werden.
Jede gewerbliche Tätigkeit in der Unterkunft sowie auf dem Gelände der Unterkunft ist untersagt.
Die Errichtung von Schuppen, Ställen, Garagen, Verschlägen u. Ä. ist nicht gestattet.
Tiere dürfen in der Unterkunft und auf dem Unterkunftsgelände nicht gehalten werden.
Das Schlachten von Tieren im Gebäude und auf dem Grundstück ist nicht erlaubt.
Heiz- und Elektrogeräte dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Dülmen aufgestellt werden. Seitens der Stadt Dülmen eingebaute bzw. zur Verfügung gestellte Heiz- und Elektrogeräte sind sachgemäß zu bedienen.
Die Wohnräume und das überlassene Inventar müssen sauber gehalten und pfleglich behandelt werden. Insbesondere dürfen Fußböden, Decken, Wände, Fenster und Türen nicht beschädigt werden. Das vorhandene Inventar ist Eigentum der Stadt Dülmen.
Jede Bewohnerin oder Bewohner haftet für die Schäden, die sie/er oder ihre Besucherin/ihr Besucher schuldhaft an der Unterkunft, ihren Einrichtungen oder an dem ihr oder ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenständen verursacht. Mutwillige Zerstörungen werden außerdem strafrechtlich verfolgt.
Eigenmächtige Veränderungen auf dem Grundstück und in den Räumen, am Gebäude, den Einrichtungen sowie Elektro-, Wasser-, Gas-, und Heizungsanlagen sind nicht erlaubt. Das Bohren, Anbringen von Dübeln, Schrauben o.ä. in Wänden, Decken und Böden sowie Türen und Fenstern der Unterkünfte ist nicht zulässig.
Kochen ist nur in den dafür vorgesehenen Küchenstellen, bei vorhandenen Gemeinschaftsküchen nur dort, gestattet. Das Grillen ist nur außerhalb des Gebäudes auf ausgewiesenen Grillplätzen und nur unter Wahrung der üblichen Sorgfaltspflichten zulässig.
Die Anbringung von Rundfunk- und Fernsehantennen sowie von Telefonanschlüssen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Dülmen.
Das Aufstellen und Lagern von Gegenständen, gleich welcher Art, ist auf den Treppen, Fluren sowie in den Gemeinschaftsräumen nicht erlaubt. Fahrräder, Motorräder und Mopeds dürfen in einer Unterkunft nicht abgestellt werden, da ansonsten die Sicherheit der vorhandenen Feuer- und Rettungswege gefährdet ist. Das Abstellen ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Fahrradständern möglich.
Alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Unterkunft haben drohende Schäden an Einrichtungen und Anlagen soweit wie möglich zu verhindern. Einrichtungsgegenstände, die den Bewohnerinnen und Bewohnern anvertraut werden, sind sorgsam zu benutzen. Bei den zugewiesenen Räumlichkeiten ist auf eine ausreichende Belüftung und Beheizung zu achten.
Auftretende Mängel und Schäden sowie die Feststellung von Ungeziefer sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Dülmen sofort zu melden.
Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre minderjährigen Kinder und die Einhaltung der Hausordnung durch diese zu sorgen. Die Personensorge umfasst auch die Aufsichtspflicht. Eltern, die diese Pflicht verletzen, haften für Schäden, die deren Kinder anderen widerrechtlich zufügen.
Die Bewohnerinnen und Bewohner verpflichten sich zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung. Sie wird jeder Bewohnerin und jedem Bewohner bei Einzug in eine Unterkunft der Stadt Dülmen ausgehändigt. Darüber hinaus wird diese in jeder Unterkunft und für jede Bewohnerin und jeden Bewohner gut sichtbar ausgehängt. Zusätze, Änderungen und ergänzende mündliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Bewohnerinnen und Bewohner, die diese Benutzungsordnung nicht beachten, durch ihr Verhalten die Hausgemeinschaft nachhaltig stören oder die Sicherheit der anderen Bewohnerinnen und Bewohner gefährden, müssen mit der Aufhebung des Unterbringungsverhältnisses rechnen.

§ 3 Ruhe, Ordnung, Sauberkeit

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben sich im Sinne des Gemeinwohls an die vorliegende Benutzungsordnung zu halten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr muss jede Betätigung unterbleiben, die geeignet ist, die Ruhe der anderen Bewohnerinnen und Bewohner und der Nachbarschaft zu stören. Der Empfang von Besuch ist in dieser Zeit ebenfalls nicht gestattet.
Die Haustür ist tagsüber geschlossen zu halten. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr muss die Haustür geschlossen sein.
Das Waschen der Wäsche ist nur in dem dafür vorgesehenen Waschraum erlaubt und das Trocknen der Wäsche nur im Wäschetrockner gestattet. Bei Vorhandensein einer Wäscheleine darf die Wäsche auch draußen getrocknet werden. Für eine ausreichende Lüftung der Waschräume ist Sorge zu tragen.
Das Reinigen der gemeinschaftlich genutzten Räume und Einrichtungen, der Treppen und Flure sowie der zu der Unterkunft gehörenden Grundstücke ist durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu besorgen.
Alle Bewohnerinnen und Bewohner haben darauf zu achten, dass der Vorplatz und die Anlagen nicht durch weggeworfene Gegenstände verunreinigt werden.


Müll- und Küchenabfälle gehören nur in die Mülltonne. Die Plätze an den Mülltonnen sind sauber zu halten. Besonders die Gemeinschaftsküchen, -toiletten und -duschräume sind aus hygienischen Gründen nach jeder Benutzung sofort zu reinigen. Die Stadt Dülmen behält sich vor, einen verbindlichen Reinigungsplan zu erstellen, der von allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft einzuhalten ist.
Toiletten, Flure und Treppenhäuser müssen sauber gehalten werden. Abwässer dürfen nur in Ausgüsse, nicht aber ins Freie geschüttet werden.

§ 4        Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Wenn die Benutzung der Unterkunft beendet wird, ist diese nach Beseitigung etwaiger Mängel besenrein mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen der Stadt Dülmen zurück zu geben. Übergebene Schlüssel sind ausschließlich städt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszuhändigen. Eingebrachtes Mobiliar, Hausrat und sonstige Gegenstände sind bei Auszug mitzunehmen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine kostenpflichtige Entsorgung durch die Stadt Dülmen.


STADT DÜLMEN

Der Bürgermeister

Gez.

Hövekamp

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